Allgemeine Geschäftsbedingungen von Stöckner Immobilien
§1
Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, wir haften nicht für die
Angebotsdaten, welche wir nur vom jeweiligen Eigentümer übernehmen
und an Sie weiterreichen. Irrtum sowie Zwischenverkauf bzw. Zwischen-
Vermietung bleiben vorbehalten.
§2
Verträge und Vereinbarungen
Mit
dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung
zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist die
ortsübliche Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr zu zahlen.
Unsere Angebote sind nur für den Empfänger selbst bestimmt
und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben
werden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatzleistung mindestens
in Höhe der ortsüblichen Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr.
Die Aufnahme von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung
vorstehender Bedingungen. Tätigkeit für den anderen Teil
ist uns gestattet.
§3
Vertragsabschluß
Der
Nachweis durch uns gilt als anerkannt, wenn bereits bekannte Objekte
nicht unverzüglich nach Kenntnis unseres Angebotes zurückgewiesen
werden unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die Kenntnis des
Objektes erlangt worden ist. Im Falle der Unterlassung dieser Mitteilung
gilt der Nachweis als ursächlich für einen Vertragsabschluß.
Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist stets auf
uns Bezug zu nehmen.
§4
Provision
Die
Provision aus der Gesamtkaufsumme entsteht und ist zahlbar bei Abschluss
des notariellen Vertrages. Die Provisionspflicht entfällt nicht,
wenn der Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte zum Abschluss
gekommen ist, wenn die Übertragung des Verfügungsrechts
an einem Grundstück in anderer Rechtsform als durch Vertrag
geschieht oder wenn dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches
Vorkaufsrecht ausüben. Die ortsübliche Maklerprovision
ist ferner zu zahlen, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten
innerhalb von zwei Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft
abgeschlossen werden sollte.
§5
Provisionsanspruch
Unser
Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene
Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge Anfechtung
hinfällig ist oder sich aus einem sonstigen Grund als rechtsungültig
erweist, den der Auftraggeber zu vertreten hat.
§6
Mitteilungsverpflichtung
Von
einem Vertragsabschluß muss uns auch nach Beendigung des Auftrages
unverzüglich unter Angabe des Objektes, des Vertragsschließenden
und des Kaufpreises Mitteilung gemacht werden.
§7
Verweisungsverpflichtung
Direkte
oder durch andere Makler benannte Interessenten sind an uns zu verweisen,
sofern uns Alleinauftrag erteilt worden ist. Im Falle eines Vertragsabschlusses
haftet uns der Auftraggeber für die volle Provision.
§8
Vermietung und Verpachtung
Wird
statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart, so
ist bei Vertragsabschluß die hierfür ortsübliche
Maklerprovision zu zahlen. Sofern binnen einer Frist von zwei Jahren
nach Abschluss des vorerwähnten Rechtsgeschäftes mit dem
von uns genannten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen
wird, so verpflichtet dieser zur Zahlung der für einen Kaufvertrag
ortsüblicher Maklerprovision. Sofern ein von uns nachgewiesener
Mieter oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des
Miet- bzw. Pachtvertrages das Grundstück ankauft, verpflichtet
dies ebenfalls zur Zahlung der ortsüblichen Maklerprovision;
hierbei kann die bereits gezahlte Provision für Vermietung
in Anrechnung gebracht werden.
§9
Rechtsgrundlage
Unsere
Verpflichtungen ergeben sich im übrigen aus den Vorschriften
des BGB über den Maklervertrag.
§10
Sonstige Vereinbarungen
Mündliche
Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages
haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden;
die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.
§11
Gültigkeit der AGB
Diese
Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne
Vorschriften davon sich als unwirksam erweisen. Eine etwa unwirksame
Vorschrift ist so umzudeuten oder durch eine solche rechtswirksame
Bestimmung zu ersetzen, dass dem diesen Geschäftsbedingungen
gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.
§12
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermittlers.
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